Mietminderung wegen Bettwanzenbefall
Das Landgericht hat ausgeführt, dass das Auftreten von Bettwanzen einen Mangel der Mietsache darstellt (vgl. auch AG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21. Juni 2021 – 33 C 1888/21, Rn. 3; s.a. OLG Düsseldorf vom 22.5.2025 – I 24 U 227/23). Bei Bettwanzen handelt sich um blutsaugende Parasiten, deren Stiche blutunterlaufene Pusteln mit Juckreiz verursachen. Es können starke allergische Reaktionen oder Schlafstörungen auftreten, ein Kratzen an den Stichstellen kann zu Sekundärinfektionen führen.
Ein Bettwanzenbefall der Wohnung mindert deren Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich (etwa Schmidt-Futterer, Mietrecht, 14. Aufl., § 536 Rn. 280).
Beruht der Bettwanzenbefall auf einer vertragsgemäßen Nutzung, hat er die zur Mietminderung führenden Umstände nicht zu vertreten. Das Einbringen alltäglicher Gegenstände wie Taschen und Ähnlichem rechnet ohne Zweifel zum verkehrsüblichen und damit vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung (vgl. dazu etwa: BGH, NJW-RR 2007, 1243 Rn. 8). Da keine Präventionsmaßnahmen existieren, die von einem Mieter im Rahmen dieses verkehrsüblichen Mietgebrauchs in zumutbarer Weise gefordert werden könnten, um den Gefahren effektiv vorzubeugen, die sich hier verwirklicht haben (vgl. dazu etwa Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb. 2021, § 536 Rn. 112a mwN), scheidet die Annahme aus, dass der Mieter die Grenzen des ihm eingeräumten Gebrauchs überschritten hätte.
Ein Bettwanzenbefall wird regelmäßig durch ein übliches und sozialadäquates Nutzungsverhalten hervorgerufen und begründet keine Überschreitung des Mietgebrauchs gem. § 538 BGB. Demgemäß begründet das Einbringen von Bettwanzen auch kein Verschulden gem. § 276 BGB. (vgl. OLG Düsseldorf vom 22.5.2025 – I 24 U 227/23)
Höhe der Mietminderung: Ein gravierender Bettwanzenbefall der Wohnung rechtfertigt eine Mietminderung von 60% der Mietzahlung. (vgl. BGH, NJW 2011, 1806 Rn. 11 ff.)
Nach Auffassung des Amtsgerichts Frankfurt am Main (vgl. Beschluss vom 21. Juni 2021 – 33 C 1888/21, Rn. 4) ist es Sache des Vermieters, dem Mieter für die Zeit der Durchführung einer Maßnahme der Bettwanzenbeseitigung eine Ersatzunterkunft zur Verfügung zu stellen. Nach Informationen des Umweltbundesamtes ist eine Bekämpfung durch die Verwendung hochwirksamer Insektizide vorzunehmen, wobei bei einer Behandlung in der Regel nicht alle Tiere in ihren Verstecken erreicht werden. Zudem seien die Eier der Bettwanzen sehr widerstandsfähig gegen äußere Einflüsse, weshalb mehrere Behandlungen durchgeführt werden müssten und eine Bekämpfungsmaßnahme erst nach einigen Wochen als abgeschlossen betrachtet werden könne. Auch nach entsprechenden Maßnahmen sollen weitere Kontrollen in Bezug auf Kotspuren und Häutungshüllen erfolgen. Dies alles zeigt, dass nach einer einmalig durchgeführten Behandlung der Wohnung mit Insektiziden nicht von einem nachhaltigen Erfolg der Maßnahmen ausgegangen werden kann, weil sich dieser erst im Laufe der Zeit und nach mehrwöchiger Beobachtung verifizieren lässt.